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AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen der Wiesheu GmbH (im Folgenden Verwender) gegenüber Dritten (im Folgenden Kunde)

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Verwender ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verwenders gelten auch dann, wenn er entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. Angebote

2.1 Angebote des Verwenders sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend, soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Nach einem Angebot des Kunden kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung des Verwenders oder vorbehaltlose Ausführung der beauftragten Leistungen zustande. Die Änderung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsbeschreibung wird ebenfalls erst mit schriftlicher Bestätigung des Verwenders wirksam. Der Kunde ist an seinen Vertragsantrag 10 Tage gebunden. Geringfügige, den Vertragszweck nicht gefährdende und technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Verwender auch nach Bestätigung des Auftrages vor.

2.2 Preisangaben gelten nur bei vollständiger Auftragserteilung und Auftragsausführung. Bei Farbabbildungen sind Abweichungen möglich.

2.3 Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Form. Überlassene Pläne und Unterlagen bleiben Eigentum des Verwenders. Der Verwender behält sich Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Werkstücken, Modellen, Software, Abbildungen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor. Diese dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte zugänglich gemacht oder im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Kunden selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden.

2.4 Technische Daten einschließlich Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben in den Verkaufsunterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

2.5 Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Lieferungen und Leistungen des Verwenders bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat dem Verwender alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Macht der Kunde die erforderlichen Angaben nicht, wird der Verwender ihn dazu auffordern und ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Arbeitsleistungen des Verwenders sind zu vergüten.

3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Patent-, Muster-, Marken- oder ähnliche Rechte Dritter verletzt, hat der Kunde den Verwender von Ansprüchen Dritter freizustellen.

3.3 Ist der Verwender zu Arbeiten in den Räumen des Kunden verpflichtet, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern des Verwenders der Zutritt während der üblichen Geschäftszeiten ermöglicht wird und jegliche Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten in der Betriebssphäre des Kunden geschaffen sind. Der Verwender wird dem Kunden den Termin rechtzeitig mitteilen. Wird ein solcher Termin vom Kunden nicht eingehalten, hat der Kunde dem Verwender entstehende Mehrkosten zu ersetzen. Die Pflicht zur Mitwirkung ist eine Hauptpflicht des Kunden.

4. Durchführung des Vertrages

4.1 Der Verwender ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit diese geschlossene und für den Kunden nutzbare Teile des Vertragsgegenstandes darstellen.

4.2 Vom Verwender in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Lieferzeit und -termine sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder insoweit Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.3 Eine vereinbarte oder in Aussicht gestellte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verwenders. Hat der Verwender zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung bei einem Lieferanten Waren oder Materialien bestellt und soll aus dieser Bestellung die Weiterlieferung an bzw. die Verarbeitung für den Kunden erfolgen, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten, wenn er seinerseits nicht oder nicht richtig beliefert wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn dem Verwender hinsichtlich der Auswahl des Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt.

4.4 Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen oder Lieferungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Einflussbereich des Verwenders liegender unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten des Verwenders eintreten. Der Verwender wird den Kunden über den Eintritt einer solchen Verzögerung unverzüglich unterrichten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist der Verwender von der Lieferverpflichtung frei, vorausgesetzt, er hat den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender zurücktreten.

4.5 Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Etwaige Lagerkosten trägt der Kunde.

4.6 Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von nicht unter Ziff. 4.4 fallenden Umständen, die der Verwender zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, kann der Kunde vom Vertrag erst nach einer erfolglosen Fristsetzung von drei Wochen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung zurücktreten.

4.7 Verladung und Versand erfolgen unfrei, unversichert und auf Gefahr des Kunden, ab dem Werk des Verwenders. Eine Lieferpflicht des Verwenders ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Rückstand ist. Lieferfristen werden ab Vertragsschluss berechnet. Handelsübliche Euro-Paletten werden leihweise gestellt und sind innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt in einwandfreiem Zustand und frachtfrei zurückzusenden. Unterbleibt die Rücksendung, werden die Euro-Paletten mit mindestens € 0,50 je Kilogramm tara berechnet. Verpackungsmittel, wie Papier, Polypropylenband (PP) etc. werden bei Halbzeug nicht berechnet. Bei Geschirren werden Kartonverpackung und anteilige Mietgebühr für Collcobehälter berechnet. Der Verwender weist darauf hin, dass er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Rücknahme der Transportverpackungen verpflichtet ist, er die mit dem Rücktransport verbundenen Kosten aber nicht zu tragen hat.

4.8 Der Verwender ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen, wenn es sich um Erstkunden handelt, eine Lieferung in das Ausland vereinbart wurde oder ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet erscheinen. Wenn Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.9 Soll die Ware kraft individueller Vereinbarung der Parteien nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme im Werk des Verwenders. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Verwenders. Ausgenommen sind die persönlichen Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden.

4.10 Sofern im Einzelfall eine werkvertragliche Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand bzw. eine andere vertraglich vereinbarte Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung/Leistung abgeschlossen ist, der Kunde unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion zur Abnahme aufgefordert wurde und seit der Lieferung/Leistung 12 Werktage vergangen sind.

5. Preise- und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise sowie die Vergütung der Leistungen des Verwenders und eventuell anfallende Nebenkosten verstehen sich als Nettopreise ab Werk ohne Fracht, Zoll, Gebühren und Verpackung. Internationale Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010), sofern nicht anders vereinbart. Bestellte Muster sind in voller Höhe zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Es gelten die Preise am Tag des Vertragsschlusses. Der Verwender behält sich Preiserhöhungen wegen Konstruktionsänderungen, die eine technische Verbesserung zur Folge haben, ausdrücklich vor.

5.2 st eine Lieferzeit von 4 Monaten oder länger, gerechnet vom Vertragsschluss, vereinbart, behält sich der Verwender die Erhöhung seiner Preise wegen einer Erhöhung der eigenen Bezugspreise und/oder Lohn- und Produktionskosten vor. Im Falle einer solchen Erhöhung, wird der Verwender die preiserhöhenden Faktoren in der Rechnung ausweisen.

5.3 Ziff. 5.2 findet im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses keine Anwendung.

5.4 Rechnungen des Verwenders sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort nach Ausstellung der Rechnung rein netto, ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu bezahlen. Anfallende Bankgebühren für Überweisungen und andere Zahlungsvorgänge hat der Kunde vollumfänglich selbst zu tragen (OUR sender pays costs).

5.5 Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Der Verwender ist berechtigt, alle anfallenden Einzugsspesen in Rechnung zu stellen. Eine diesbezügliche Rechnung ist sofort fällig. Es besteht keine Verpflichtung des Verwenders, Schecks oder Wechsel anzunehmen.

5.6 Zahlungen des Kunden werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Der Verwender ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden eintritt oder dieser sich in Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht bei Zahlungsverzug hinsichtlich einer, im Verhältnis zum Auftragsvolumen mit dem jeweiligen Kunden, geringfügigen Forderung.

5.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verwender für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens und weitergehender gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten

5.8 Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Mängelgewährleistung

6.1 Sind die gelieferten Gegenstände mit einem Mangel behaftet, der ihren Wert zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert und deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so sind Gewährleistungsansprüche bei Fremdprodukten zunächst gegen den Hersteller geltend zu machen. Gegenüber dem Verwender können bei Fremdprodukten Gewährleistungsansprüche erst geltend gemacht werden, wenn der Hersteller die Gewährleistung verweigert, unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Eigenprodukten kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Nach Wahl des Verwenders kann anstelle der Nachbesserung eine Ersatzlieferung erfolgen. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens zwei Mal fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung löst für den Kunden keine Kosten aus. Erhebt der Kunde eine unberechtigte Mängelrüge, hat er dem Verwender die Kosten zu erstatten, die entstehen, weil der Verwender seine Gewährleistungspflicht prüfen muss.

6.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verwenders den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.3 Soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Gefahrübergang bzw., soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Verwender bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. Verhandlungen über das Bestehen oder den Umfang der Gewährleistungsansprüche führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung.

6.4 Etwaige Mängel sind dem Verwender unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind in diesem Fall innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige nicht rechtzeitig, kann der Kunde hinsichtlich des gerügten Mangels keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Lieferungen des Verwenders erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsübergang findet erst mit Erfüllung der Zahlungsansprüche des Verwenders aus der Lieferung statt.

7.2 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verwenders. Dies gilt auch dann, wenn der Verwender einzelne oder sämtliche Rechnungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Im Verhältnis zu diesen Kunden gilt ein Herausgabeverlangen nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.3 Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Gegenstände untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises mit dem Verwender an diesen ab. Der Verwender nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf durch oder Einstellung seiner Zahlungen an den Verwender für dessen Rechnung einzuziehen. Wird Vorbehaltsware im Zusammenhang mit Waren oder Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen weiterveräußert, gilt die Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verwender und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände gepfändet, hat der Kunde dies dem Verwender unverzüglich mitzuteilen und gleichfalls unverzüglich dem Pfandgläubiger Mitteilung vom Eigentumsvorbehalt zu machen.

7.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verwenders entstehenden Erzeugnisse. Die Be- oder Verarbeitung von Waren erfolgt stets für den Verwender, in dessen Auftrag, jedoch ohne diesen zu verpflichten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt der Verwender Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren des Verwenders mit anderen Sachen verbunden, welche im Verhältnis zu den Waren des Verwenders die Hauptsache darstellen, überträgt der Kunde dem Verwender das Miteigentum an der neu entstandenen Sache, soweit er der Eigentümer ist. Die nach dieser Ziffer entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

7.5 Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er auch im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr berechtigt, über die Gegenstände zu verfügen. Der Verwender ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung an den Verwender zu benachrichtigen und die Forderung des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.

8. Haftung

8.1 Vorbehaltlich nachstehender Regelungen sind Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

8.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 8.1 gelten nicht,
a) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
b) bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadensersatz ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
c) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) soweit der Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) schriftlich übernommen wurde.

8.3 Schadensersatzansprüche, die dem Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen nach Ziffer 8.2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.

9. Softwareüberlassung

9.1 Die Vorschriften dieser Ziff. 9 gelten für den Fall der Softwareüberlassung ergänzend zu den sonstigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wobei bei Widersprüchen die spezielleren Regelungen dieser Ziff. 9 oder gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verwenders zur Softwareüberlassung vorgehen.

9.2 Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen wird Software einem Kunden zur Miete auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Nutzungslizenz überlassen.

9.3 Der Mietzins und die Preise für sonstige Software-Leistungen richten sich nach dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung ist bei Nutzung der Software jedenfalls eine Miete in üblicher angemessener Höhe geschuldet.

9.4 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Software-Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Nach Vertragsbeendigung darf die Software nicht weiter genutzt werden; sämtliche Installationen der Software beim Kunden sind zu löschen und alle vorhandenen Datenträger an den Verwender herauszugeben.

9.5 Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwender Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Fehler der Software (i) auf ein nicht rechtzeitiges Anzeigen des Mangels oder (ii) auf ein Verschulden des Kunden wie beispielsweise durch eigene Fehler bei der Installation, durch eigene Softwareänderungen bzw. durch unzureichende eigene Software- oder Hardwareausstattung zurückzuführen ist oder (iii) der Fehler im Zusammenspiel mit anderer eingesetzter Software des Kunden auftritt, es sei denn, der Verwender hat eine entsprechende Funktionalität ausdrücklich vereinbart oder zugesichert.

9.6 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung gilt unbefristet und erfolgt nach Wahl des Verwenders durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Sofern keine dringenden Gründe dagegen sprechen kann die Mängelbehebung auch im Rahmen turnusmäßiger Updates erfolgen.

9.7 Für die Haftung des Verwenders gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 dieser AGB. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Verwenders für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

9.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Mietminderung durch Abzug von der vereinbarten Miete durchzusetzen. Eine Mietminderung wegen anfänglicher Mängel der Software ist ausgeschlossen.

9.9. Soweit zur Wartung, Pflege, Mängelbeseitigung oder für die Erbringung sonstiger SoftwareLeistungen notwendig, hat der Kunde mitzuwirken und insbesondere den einwandfreien ITtechnischen Zugriff auf die Software mittels Fernwartung zu gestatten.

10. Sonstiges

10.1 Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwenders auf Dritte übertragen.

10.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Hierzu stellt der Kunde den Verwender von etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei.

10.3 Die vorstehenden Freistellungsansprüche des Verwenders gemäß Ziffer 10.2 verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung. Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Zugang einer schriftlichen Benachrichtigung über die Beendigung der Gerätenutzung an den Verwender zu laufen. Im Falle der Weitergabe des Liefergegenstandes an gewerbliche Dritte ist der Kunde verpflichtet, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich des betreffenden Liefergegenstandes.

10.4 Änderungen oder Ergänzungen von Vertragsverhältnissen, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

10.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10.6 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand der Geschäftssitz der Wiesheu GmbH vereinbart. Der Verwender kann Ansprüche aber auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden geltend machen. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Als Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz der Wiesheu GmbH vereinbart.

10.7 Der nach diesen Bedingungen jeweils geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsparteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

Stand: Dezember 2019